Stand 31. August 2026
Die Rechtslage hat sich 2026 mehrfach geändert, zuletzt am 27. Juli. Die nächste Änderung tritt am 2. Dezember 2026 in Kraft. Prüfen Sie das Datum, bevor Sie sich auf diese Seite verlassen.
Das ist eine organisatorische Einordnung, keine Rechtsberatung. Ich bin kein Jurist. Für verbindliche Bewertungen fragen Sie einen auf IT- und KI-Recht spezialisierten Anwalt.
Wenn Sie gehört haben, dass Sie wegen des AI Act dringend handeln müssen, ist das nur zur Hälfte richtig.
Für ein mittelständisches Unternehmen, das KI im Büroalltag einsetzt, also für Texte, Zusammenfassungen, Übersetzungen und Recherche, sind derzeit drei Dinge relevant. Die aufwendigen Anforderungen, mit denen der Beratungsmarkt argumentiert, betreffen Hochrisiko-Anwendungen. Deren Fristen wurden 2026 nach hinten verschoben.
Alle Angaben auf dieser Seite sind mit Artikel und Fundstelle belegt. Sie können jede nachlesen.
Drei Dinge betreffen fast jedes Unternehmen
1
Verbotene Praktiken, Artikel 5
Gilt seit 2. Februar 2025 · durchsetzbar seit 2. August 2026
Einige Anwendungen sind nicht reguliert, sondern untersagt. Das Verbot trifft ausdrücklich auch den, der die Software nur einsetzt, nicht nur den, der sie baut. Für den Mittelstand ist ein Punkt besonders relevant:
Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist verboten (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f), außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen. Das betrifft mehr Unternehmen, als es klingt: Stimmungsanalyse in Vertriebs- oder Servicegesprächen, KI-gestützte Auswertung von Videointerviews, Software, die aus Tonlage oder Mimik auf den Gemütszustand von Mitarbeitenden oder Bewerbern schließt.
Ebenfalls untersagt: biometrische Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen, Social Scoring und manipulative Systeme.
Warum das ganz oben steht: Von allen Regelungen des AI Act hat diese den höchsten Bußgeldrahmen. Viele Übersichten lassen sie weg, weil sie nach Science-Fiction klingt. Die Emotionserkennung steckt aber in Software, die ganz normal am Markt verkauft wird.
2
KI-Kompetenz, Artikel 4
Gilt seit 2. Februar 2025 · in geänderter Fassung seit 27. Juli 2026
Wer KI-Systeme beruflich anbietet oder betreibt, muss Maßnahmen ergreifen, die den Aufbau von KI-Kompetenz bei den eigenen Leuten unterstützen. Der Maßstab richtet sich nach Vorwissen, Ausbildung, Einsatzkontext und danach, wen die Ergebnisse betreffen.
Was sich am 27. Juli 2026 geändert hat. Die ursprüngliche Fassung verlangte Maßnahmen, um „nach besten Kräften sicherzustellen“, dass das Personal über „ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ verfügt. Seit der Änderung durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 lautet die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um „die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen“. Ausdrücklich ergänzt wurde: Die Verpflichtung verpflichtet nicht dazu, für irgendeine Person ein bestimmtes Kompetenzniveau zu garantieren.
Das ist eine spürbare Entlastung. Sie schulden die Organisation der Befähigung, nicht den Lernerfolg jedes Einzelnen. Die Pflicht besteht weiter, sie wurde abgeschwächt, nicht gestrichen.
Eine Einordnung, die selten jemand dazusagt: Artikel 4 ist im Bußgeldkatalog des Artikels 99 Absatz 4 nicht aufgeführt. Ein unmittelbares Bußgeld allein für fehlende Kompetenzmaßnahmen sieht die Verordnung nicht vor. Das macht die Pflicht nicht bedeutungslos. Im Haftungsfall ist fehlende Schulung ein Argument gegen Sie, und die Aufsicht kann Maßnahmen anordnen. Es heißt nur, dass die Zahlen, mit denen geworben wird, hier nicht greifen.
3
Transparenz, Artikel 50
Gilt seit 2. August 2026
Menschen sollen erkennen können, wenn sie es mit KI zu tun haben. Was das für ein KMU praktisch bedeutet, ist enger, als oft dargestellt wird:
- Chatbots. Ein Dialogsystem muss erkennen lassen, dass es KI ist, es sei denn, das ist ohnehin offensichtlich. Die Pflicht trifft formal den Anbieter. Wer einen Chatbot für die eigene Website konfiguriert und betreibt, ist das in aller Regel selbst.
- Deepfakes. Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die real wirken, aber KI-erzeugt oder KI-verändert sind, müssen als solche offengelegt werden.
- Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Wird KI-erzeugter Text veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über solche Fragen zu informieren, ist das offenzulegen. Ausgenommen ist Text, der redaktionell geprüft wurde und für den jemand namentlich die Verantwortung trägt.
Was hier bewusst nicht steht: eine allgemeine Pflicht, alle KI-erzeugten Inhalte zu kennzeichnen. Die gibt es für Betreiber nicht. Ein mit KI geschriebener Produkttext, ein KI-generiertes Werbebild oder ein Blogartikel Ihres Unternehmens fallen nicht unter Artikel 50 Absatz 4. Die maschinenlesbare Markierung aus Absatz 2 richtet sich an die Anbieter der KI-Systeme, nicht an Sie als Nutzer.
Die strengen Regeln kommen später
Die Anforderungen an Hochrisiko-Anwendungen wurden durch die Digital-Omnibus-Verordnung verschoben, die seit dem 27. Juli 2026 gilt.
Hochrisiko nach Anhang III
Eigenständige Systeme, etwa in der Personalgewinnung.
vorher 2. August 2026
jetzt 2. Dezember 2027
Hochrisiko nach Anhang I
KI, die in ein Produkt eingebettet ist.
vorher 2. August 2027
jetzt 2. August 2028
Wenn Sie also gehört haben, im August 2026 werde es ernst: In Kraft getreten sind zu diesem Datum die Transparenzpflichten aus Artikel 50 und die Durchsetzbarkeit durch die Aufsicht, nicht die Hochrisiko-Anforderungen.
Der nächste Stichtag
2. Dezember 2026
Der einzige Stichtag in den nächsten fünfzehn Monaten, und er wird selten genannt.
- Zwei neue Verbote treten in Kraft, für nicht einvernehmliche intime Darstellungen und für Missbrauchsdarstellungen von Kindern.
- Eine Übergangsfrist endet. Systeme zur Erzeugung synthetischer Inhalte, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, waren von der Markierungspflicht des Artikels 50 Absatz 2 ausgenommen. Diese Ausnahme läuft aus.
Für die meisten Mittelständler ändert sich dadurch nichts. Wer allerdings ein älteres Werkzeug zur Bild-, Ton- oder Videoerzeugung im Einsatz hat, sollte den zweiten Punkt kennen.
Betrifft Sie Hochrisiko überhaupt?
Hochrisiko ist kein Gefühl, sondern eine Liste, nämlich Anhang III der Verordnung. Vom Digital Omnibus wurde diese Liste nicht geändert. Für ein mittelständisches Unternehmen sind vor allem diese Einsatzfelder relevant:
- Personalgewinnung: Vorauswahl und Bewertung von Bewerbungen, und ausdrücklich auch das gezielte Schalten von Stellenanzeigen. Algorithmisches Anzeigen-Targeting auf Karriere- oder Social-Media-Plattformen fällt darunter.
- Beschäftigtenbezogene Entscheidungen: Beförderung, Kündigung, Aufgabenzuweisung, Leistungsbewertung, und die Beobachtung des Verhaltens von Beschäftigten.
- Kreditwürdigkeit natürlicher Personen.
- Risikobewertung und Preisbildung in Lebens- und Krankenversicherungen.
- Zugang zu Bildung, Bewertung von Lernergebnissen und Prüfungsüberwachung.
- Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung, soweit nicht ohnehin nach Artikel 5 verboten.
- Kritische Infrastruktur als Sicherheitskomponente.
Das ist eine Auswahl der praktisch relevanten Felder, nicht der vollständige Anhang III. Setzen Sie KI in keinem dieser Bereiche ein, sondern für Texte, Zusammenfassungen, Recherche, Übersetzung oder interne Wissenssuche, dann gelten für Sie die drei Punkte von weiter oben.
Die häufigste Stolperstelle im Mittelstand ist die Personalgewinnung. Software, die Bewerbungen bewertet oder in eine Reihenfolge bringt, nimmt in aller Regel ein Profiling vor. Dann gilt sie nach Artikel 6 Absatz 3 immer als hochriskant, auch wenn am Ende ein Mensch entscheidet.
Es gibt allerdings eine Ausnahme: Systeme, die nur eine eng gefasste Verfahrensaufgabe oder eine rein vorbereitende Aufgabe erfüllen, fallen nicht darunter. Ein Filter, der Dubletten aussortiert oder auf Vollständigkeit prüft, ist etwas anderes als ein Ranking. Wer sich auf die Ausnahme beruft, muss diese Einschätzung allerdings dokumentieren.
Die praktische Empfehlung ist in beiden Fällen dieselbe: Fragen Sie Ihren Softwareanbieter schriftlich, was seine Bewerbungssoftware genau tut. Solche Funktionen stecken inzwischen in gängigen Produkten, ohne dass sie beim Kauf besonders erwähnt worden wären.
Brauchen Sie einen KI-Beauftragten?
Nein. Der EU AI Act enthält keine Bestellpflicht für einen KI-Beauftragten.
Anders als die DSGVO, die in Artikel 37 ausdrücklich regelt, wann ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, kennt die KI-Verordnung keine entsprechende Vorschrift.
Ein großer Teil des Beratungsmarkts verkauft trotzdem genau das, den „externen KI-Beauftragten“, meist im Monatsabonnement. Die seriöseren Anbieter schreiben auf ihre eigenen Seiten dazu, dass die Rolle nicht vorgeschrieben ist.
Was die Verordnung tatsächlich verlangt, sind Maßnahmen: zur Kompetenz Ihrer Leute, zur Transparenz nach außen, zur Einhaltung der Verbote, und je nach Einsatzfeld mehr. Maßnahmen brauchen jemanden, der sie plant, umsetzt und dokumentiert. Ob diese Person „Beauftragter“ heißt, ist der Verordnung gleichgültig. Ob es sie gibt, nicht.
Deshalb nenne ich mich KI-Manager und nicht KI-Beauftragter. Der Unterschied ist nicht kosmetisch: Ein Beauftragter erfüllt eine Pflicht, ein Manager steuert etwas, das Ihnen nützt.
Ob und wie Sie Verantwortlichkeiten formal regeln, ist eine Frage Ihrer Organisation. Bei rechtlichen Zweifeln fragen Sie einen spezialisierten Anwalt.
Wer eigentlich anklopft
Die Frage kommt in fast jedem Gespräch, und die Antwort ist erst seit Kurzem konkret.
Seit dem 2. August 2026 können Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen anordnen. In Deutschland regelt das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz die Zuständigkeit. Zentrale Marktüberwachungsbehörde ist die Bundesnetzagentur.
Wichtiger für die Praxis: Nach Artikel 85 kann jede Person Beschwerde bei der Marktüberwachungsbehörde einlegen, die der Ansicht ist, dass gegen die Verordnung verstoßen wird. Das ist der realistischste Weg, auf dem ein mittelständisches Unternehmen mit der Aufsicht in Berührung kommt: nicht durch eine Routineprüfung, sondern durch einen unzufriedenen Bewerber, Kunden oder Mitarbeiter.
Sechs Schritte, die sich in jedem Fall lohnen
01
Inventar anlegen. Welche KI-Systeme setzen Sie ein, einschließlich der, die niemand freigegeben hat? Ohne diese Liste lässt sich keine der folgenden Fragen beantworten.
02
Gegen die Verbote prüfen. Ist irgendwo Emotionserkennung im Spiel, in der Vertriebssoftware, im Bewerbungsprozess, in der Servicetelefonie? Das ist die Frage, die zuerst beantwortet gehört.
03
Einsatzfelder einordnen. Fällt eine Anwendung in die Hochrisiko-Liste? Meist lautet die Antwort nein, aber sie sollte geprüft und notiert sein, nicht vermutet.
04
Kompetenzmaßnahmen planen und dokumentieren. Wer arbeitet womit, welche Gruppe braucht welches Wissen, was haben Sie dafür getan? Die Dokumentation ist der Teil, der im Ernstfall zählt.
05
Nutzungsregeln aufschreiben. Eine Seite genügt: freigegebene Werkzeuge, erlaubte Datenarten, Freigabeweg für Neues, Ansprechpartner bei Zweifeln.
06
Transparenz prüfen. Chatbot, Deepfakes, Texte zu Fragen von öffentlichem Interesse. Nur dort greift die Kennzeichnung.
Diese sechs Schritte sind unabhängig davon sinnvoll, wie sich die Rechtslage weiterentwickelt. Sie verschaffen Überblick, und der ist die Voraussetzung für jede spätere Anforderung.
Drei Dinge, die Sie anderswo lesen werden
„Ab August 2026 wird es ernst.“
Ernst geworden sind die Transparenzpflichten und die Durchsetzbarkeit. Die Hochrisiko-Anforderungen kommen im Dezember 2027 und August 2028.
„Sie brauchen einen KI-Beauftragten.“
Eine Bestellpflicht gibt es nicht. Sie brauchen jemanden, der die Maßnahmen steuert. Das ist etwas anderes.
„Ohne Zertifikat sind Sie nicht konform.“
Für den normalen Büroeinsatz von KI gibt es kein Zertifikat, das Ihnen Konformität bescheinigt. Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung betreffen Anbieter von Hochrisiko-Systemen, nicht Sie als Anwender. Ein Zertifikat wie ISO/IEC 42001 belegt Ihre Prozesse, nicht Ihre Konformität.
Ich nenne bewusst keine Bußgeldhöhen. Sie sind das häufigste Verkaufsargument in diesem Feld und sagen Ihnen nichts darüber, was Sie tun sollten.
Fundstellen
Jede Aussage dieser Seite lässt sich nachlesen. Die beiden Primärquellen:
- Verordnung (EU) 2024/1689, die KI-Verordnung
- Verordnung (EU) 2026/1744, die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, im Amtsblatt am 24. Juli 2026, in Kraft seit 27. Juli 2026
Belegstelle zu jeder Aussage dieser Seite
- Artikel 4 und Kapitel II gelten seit 2. Februar 2025: VO 2024/1689, Artikel 113 Buchstabe a
- Neufassung Artikel 4, „Entwicklung der KI-Kompetenz unterstützen“, keine Garantie eines Niveaus: VO 2026/1744, Artikel 1 Nummer 5
- Alte Fassung, „nach besten Kräften sicherzustellen“ und „ausreichendes Maß“: VO 2024/1689, Artikel 4 in der aufgehobenen Fassung
- Artikel 4 nicht im Bußgeldkatalog: VO 2024/1689, Artikel 99 Absatz 4
- Verbotene Praktiken, Emotionserkennung am Arbeitsplatz: VO 2024/1689, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f
- Höchster Bußgeldrahmen für Artikel 5: VO 2024/1689, Artikel 99 Absatz 3
- Transparenz bei Chatbot, Deepfake und Text zu öffentlichem Interesse: VO 2024/1689, Artikel 50 Absatz 1 und 4
- Maschinenlesbare Markierung trifft den Anbieter: VO 2024/1689, Artikel 50 Absatz 2
- Anhang III verschoben auf 2. Dezember 2027: VO 2026/1744, Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe b
- Anhang I verschoben von 2. August 2027 auf 2. August 2028: VO 2024/1689, Artikel 113 Buchstabe c in der alten Fassung, geändert durch VO 2026/1744, Artikel 1 Nummer 40
- Neue Verbote und Ende der Übergangsfrist zum 2. Dezember 2026: VO 2026/1744, Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben ba und bb sowie Artikel 50 Absatz 2
- Hochrisiko-Felder, gezielte Stellenanzeigen, Verhaltensbeobachtung: VO 2024/1689, Anhang III Nummern 1 bis 5
- Profiling immer hochriskant, Ausnahme für eng gefasste oder vorbereitende Aufgaben mit Dokumentationspflicht: VO 2024/1689, Artikel 6 Absatz 3 und 4
- Keine Bestellpflicht für einen KI-Beauftragten: VO 2024/1689 enthält keine dem Artikel 37 DSGVO entsprechende Vorschrift
- Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, notifizierte Stellen: VO 2024/1689, Artikel 31 ff., 43, 47 und 48
- Marktüberwachung ab 2. August 2026 und Beschwerderecht: VO 2024/1689, Kapitel IX und Artikel 85
- Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde: KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz
Wenn Sie den Überblick brauchen
Die sechs Schritte von weiter oben sind der Kern des KI-Readiness-Checks: Inventar, Verbotsprüfung, Einordnung, Kompetenz, Regeln, Transparenz. Nach zwei bis drei Wochen haben Sie das schriftlich, und wissen zusätzlich, wo KI Ihnen tatsächlich Zeit spart.
30 Minuten · kostenfrei · ausdrücklich kein Verkaufstermin
Diese Seite gibt den Stand vom 31. August 2026 wieder und ist eine organisatorische Einordnung, keine Rechtsberatung.
